Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
KAPITEL 2
Gesuch um internationale Registrierung
Regel 8
Form und Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung
(1)Absatz eins,Das Gesuch um internationale Registrierung ist in zwei von der nationalen Behörde des Ursprungslandes datierten und unterzeichneten Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine auszufüllen.
(2)Absatz 2,Das Gesuch um internationale Registrierung muß enthalten oder angeben:
den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so besteht der anzugebende Name aus dem Familiennamen und den Vornamen, wobei die Vornamen dem Familiennamen voranzustellen sind; ist er eine juristische Person, so ist ihre vollständige Bezeichnung anzugeben;
die Anschrift des Hinterlegers mit sämtlichen sachdienlichen Angaben einschließlich der Hausnummer; der Hinterleger kann eine andere als seine Hauptanschrift als Anschrift für den Schriftwechsel angeben; bei mehreren Hinterlegern mit unterschiedlichen Anschriften ist die für den Schriftwechsel zu benutzende Anschrift anzugeben;
iii) das Vertragsland, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung, das Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters;
die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke, die im Ursprungsland in Kraft ist;
gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung im Ursprungsland oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft ist, sowie das Datum und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;
vii) eine Wiedergabe der Marke in schwarz-weiß (Anm.: Richtig: schwarz-weiß,) die in einem Quadrat von 80 mm Seitenlänge Platz findet, wobei der Abstand zwischen den beiden entferntesten Punkten nicht weniger als 15 mm betragen darf; vii) eine Wiedergabe der Marke in schwarz-weiß Anmerkung, Richtig: schwarz-weiß,) die in einem Quadrat von 80 mm Seitenlänge Platz findet, wobei der Abstand zwischen den beiden entferntesten Punkten nicht weniger als 15 mm betragen darf;
diese Abbildung ist in den im Formular hierfür vorgesehenen Raum einzukleben;
viii) wenn die Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung sowie eine farbige Abbildung dieser Marke, die das Format A4 (210 mm x 297 mm) nicht überschreiten darf;
wenn die Marke eine dreidimensionale Form enthält, den Vermerk „marque plastique'';
wenn die Marke oder ein Teil der Marke aus anderen als lateinischen Buchstaben oder aus anderen als arabischen oder römischen Ziffern besteht, eine Transliteration der Marke oder des betreffenden Teiles in lateinische Buchstaben und in arabische Ziffern; die Transliteration muß den französischen Ausspracheregeln folgen;
gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';
xii) die Waren und die Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, gruppiert in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen und unter Verwendung genauer Benennungen, vorzugsweise derjenigen der alphabetischen Liste dieser Klassifikation;
xiii) das Datum, an dem das Gesuch um internationale Registrierung bei der nationalen Behörde eingegangen ist; als solches ist das Datum der nationalen Eintragung anzugeben, wenn das Gesuch um internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke im nationalen Register bei der nationalen Behörde eingegangen ist;
xiv) die Länder, für die der Schutz entsprechend dem Artikel 3ter Absatz 1 des Abkommens beantragt wird;
den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren, für den die Grundgebühr entsprechend der Regel 10 Absatz 1 entrichtet wird;
xvi) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der Grundgebühr sowie gegebenenfalls der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Zusatz- und Ergänzungsgebühren;
xvii) eine Erklärung der nationalen Behörde des Ursprungslandes, die bescheinigt, daß sämtliche die Marke und ihren Inhaber betreffenden Angaben in dem Gesuch um internationale Registrierung mit denjenigen des nationalen Registers übereinstimmen;
xviii) eine Erklärung der nationalen Behörde, wonach der Hinterleger ihr gegenüber das Recht zum Gebrauch bestimmter Markenbestandteile, wie sie beispielsweise in Artikel 5bis des Abkommens angeführt sind, nachgewiesen hat, sofern ein solcher Nachweis bei der nationalen Eintragung der Marke im Ursprungsland vermerkt ist;
xix) zusätzliche Angaben, welche die wesentlichen Bestandteile der Marke bestimmen, sofern diese bei der nationalen Eintragung der Marke im Ursprungsland vermerkt worden sind.
(3)Absatz 3,Das Gesuch um internationale Registrierung kann ferner enthalten:
wenn das Gesuch um internationale Registrierung eine Marke betrifft, die bereits Gegenstand einer oder mehrerer internationaler Registrierungen war, die Daten und Nummern dieser Registrierungen;
wenn die Marke Inschriften in einer anderen als der französischen Sprache enthält, die Übersetzung dieser Inschriften in die französische Sprache.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke